Erfahrungen & Bewertungen zu Langer Financial Services

Nachhaltigkeitsinformationen

Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten

Was sind Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken?
Als Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken (ESG-Risi­ken) wer­den Ereig­nis­se oder Bedin­gun­gen aus den drei Berei­chen Umwelt (Envi­ron­ment), Sozia­les (Social) und Unter­neh­mens­füh­rung (Gover­nan­ce) bezeich­net, deren Ein­tre­ten nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf den Wert der Inves­ti­ti­on bzw. Anla­ge haben könn­ten. Die­se Risi­ken kön­nen ein­zel­ne Unter­neh­men genau­so wie gan­ze Bran­chen oder Regio­nen betref­fen.

Was gibt es für Bei­spie­le für Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken in den drei Berei­chen?
  • Umwelt: In Fol­ge des Kli­ma­wan­dels könn­ten ver­mehrt auf­tre­ten­de Extrem­wet­ter­er­eig­nis­se ein Risi­ko dar­stel­len. Die­ses Risi­ko wird auch phy­si­sches Risi­ko genannt. Ein Bei­spiel hier­für wäre eine extre­me Tro­cken­pe­ri­ode in einer bestimm­ten Regi­on. Dadurch könn­ten Pegel von Trans­port­we­gen wie Flüs­sen so weit sin­ken, dass der Trans­port von Waren beein­träch­tigt wer­den könn­te.
  • Sozia­les: Im Bereich des Sozia­len könn­ten sich Risi­ken zum Bei­spiel aus der Nicht­ein­hal­tung von arbeits­recht­li­chen Stan­dards oder des Gesund­heits­schut­zes erge­ben.
  • Unter­neh­mens­füh­rung: Bei­spie­le für Risi­ken im Bereich der Unter­neh­mens­füh­rung sind etwa die Nicht­ein­hal­tung der Steu­er­ehr­lich­keit oder Kor­rup­ti­on in Unter­neh­men.

Infor­ma­ti­on zur Ein­be­zie­hung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei der Bera­tungs­tä­tig­keit (Art. 3 TVO)
Um Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei der Bera­tung ein­zu­be­zie­hen, wer­den im Rah­men der Aus­wahl von Anbie­tern (Finanz­markt­teil­neh­mern) und deren Finanz­pro­duk­ten deren zur Ver­fü­gung gestell­te Infor­ma­tio­nen berück­sich­tigt.

Anbie­ter, die erkenn­bar kei­ne Stra­te­gie zur Ein­be­zie­hung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken in ihre Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen haben, wer­den ggf. nicht ange­bo­ten.

Im Rah­men der Bera­tung wird ggf. geson­dert dar­ge­stellt, wenn die Berück­sich­ti­gung der Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei der Invest­ment­ent­schei­dung erkenn­ba­re Vor-bzw. Nach­tei­le für den Kun­den bedeu­ten.

Über die Berück­sich­ti­gung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen des jewei­li­gen Anbie­ters infor­miert die­ser mit sei­nen vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tio­nen. Fra­gen dazu kann der Kun­de im Vor­feld eines mög­li­chen Abschlus­ses anspre­chen.

Infor­ma­ti­on zur Berück­sich­ti­gung nach­tei­li­ger Aus­wir­kun­gen auf Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren (Art. 4 TVO in Ver­bin­dung mit Art. 11 der Ergän­zung zur TVO vom 01. Janu­ar 2023)

Erklä­rung über die Berück­sich­ti­gung der wich­tigs­ten nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen auf Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren bei­der Anla­ge- und Ver­si­che­rungs­be­ra­tung:

Bei der Bera­tung ist es unser Ziel, Ihnen ein geeig­ne­tes Anla­ge-/Ver­si­che­rungs­an­la­ge­pro­dukt emp­feh­len zu kön­nen. Dabei berück­sich­ti­gen wir auch Ihre Nach­hal­tig­keits­prä­fe­ren­zen, sofern Sie dies wün­schen. Hier­bei kön­nen Sie fest­le­gen, ob bei Ihrer Anla­ge­öko­lo­gi­sche und/oder sozia­le Wer­te sowie Grund­sät­ze guter Unter­neh­mens­füh­rung und/oder die wich­tigs­ten nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen von Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen auf Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren­be­rück­sich­tigt wer­den sol­len. Der Gesetz­ge­ber hat je nach Art des Anla­ge­ziels (Inves­ti­ti­on in Unter­neh­men, Staa­ten, Immo­bi­li­en etc.) in fol­gen­den Berei­chen „Indi­ka­to­ren“ für die wich­tigs­ten nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen ihrer Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen auf­Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren bestimmt:

  • Umwelt‑, Sozi­al-und Arbeit­neh­mer­belan­ge
  • Die Ach­tung der Men­schen­rech­te
  • Die Bekämp­fung von Kor­rup­ti­on und Bestechung.

Die Pro­dukt­an­bie­ter sind gesetz­lich ver­pflich­tet, eine Erklä­rung zu ver­öf­fent­li­chen, wel­che Stra­te­gie sie in Bezug auf die Berück­sich­ti­gung der wich­tigs­ten nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen und den Umgang damit ver­fol­gen. Dies bezieht sich ins­be­son­de­re auf Treib­haus­gas­emis­sio­nen, Was­ser­ver­brauch, Bio­di­ver­si­tät, Abfall, Sozia­les und Arbeit­neh­mer­belan­ge (ein­schließ­lich Men­schen­rech­te und Kor­rup­ti­on). Wenn Sie sich dazu ent­schei­den, dass die wich­tigs­ten nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen Ihrer Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen auf Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren bei­der Pro­dukt­aus­wahl­be­rück­sich­tigt wer­den sol­len, beach­ten wir im Rah­men des Aus­wahl­pro­zes­ses die von den Pro­dukt­an­bie­tern bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen sowie die von den Pro­dukt­an­bie­tern dar­ge­leg­ten Stra­te­gien.

Eige­ne Ein­stu­fungs- und Aus­wahl­me­tho­den zu den Infor­ma­tio­nen der Pro­dukt­an­bie­ter­wen­den wir nicht an. Es erfolgt kei­ne geson­der­te Prü­fung der Anga­ben der Pro­dukt­an­bie­ter in Hin­blick auf ihre Plau­si­bi­li­tät.

Infor­ma­tio­nen zur Ver­gü­tungs­po­li­tik bei der Berück­sich­ti­gung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken (Art. 5 TVO) Unse­re Ver­gü­tung für die Ver­mitt­lung von Finanz­pro­duk­ten fällt nicht unter­schied­lich aus, je nach­dem, ob das emp­foh­le­ne Finanz­pro­dukt Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken berück­sich­tigt oder nicht. Ent­spre­chen­des gilt für die Ver­gü­tung unse­rer Mitarbeiter/innen bzw. Unter­ver­mitt­ler.

Stand: 09.03.2023